Teilzeitarbeit: Das sind die Folgen für die Vorsorge

Wer Teilzeit arbeitet, gewinnt Zeit für andere wichtige Aufgaben – aber verliert Einkommen. Das hat heute Folgen für den Lebensstandard und gleichzeitig langfristige Auswirkungen für die persönliche Vorsorge. Umso wichtiger ist es, bestehende Lücken zu erkennen und so gut wie möglich zu schliessen.
Frau im Homeoffice

Teilzeit führt zu einem Einkommensverlust

Es gibt viele gute Gründe für Teilzei­tarbeit: Sie möchten sich um Ihre Kinder kümmern, Sie absolvieren eine Weiter­bildung, sind nebenberuflich selbstständig oder nutzen die Zeit für etwas, das Ihnen persönlich wichtig ist. Dank Ihrem reduzierten Pensum gewinnen Sie die Zeit, damit neben der Arbeit auch andere wichtige Lebens­themen genug Raum bekommen. 

Gleichzeitig bezahlen Sie die gewonnene Zeit mit einem Einkommens­verlust, denn Ihr Verdienst sinkt entsprechend Ihren Stellen­prozenten. Nicht nur heute ist Ihr Einkommen niedriger als in Vollzeit – die Teilzeitarbeit hat auch Aus­wirkungen auf Ihre persönliche Vorsorge: Dort können Lücken entstehen, nicht nur bei Ihrer Altersrente, sondern auch beim Risiko­schutz bei Todesfall und bei Erwerbs­unfähigkeit, besonders bei langfristiger Krankheit. Deshalb ist es wichtig, dass Sie aktiv werden, damit Sie mögliche Lücken schliessen oder zumindest verkleinern.

So wirkt sich Teilzeit in der 1. Säule aus – staatliche Vorsorge

Die AHV-Altersrente der 1. Säule wird auf Basis des durch­schnittlichen Erwerbs­einkommens, der Anzahl Beitrags­jahre sowie allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften berechnet.

Für eine volle AHV-Einzelrente von CHF 29’400 müssen Sie 44 Jahre lang Beiträge einzahlen und in dieser Zeit ein durch­schnittliches Einkommen von mindestens CHF 88’200 erreichen. Bei vielen Personen im Teilzeit­pensum liegt das Einkommen jedoch niedriger. Dadurch sinkt die AHV-Rente. Auch fehlende Beitrags­jahre führen dazu, dass die AHV-Rente gekürzt wird – und zwar 2.3% für jedes Jahr, in dem keine Beiträge eingezahlt wurden. Fehlende Beitragsjahre können Sie innerhalb von fünf Jahren schliessen, wenn Sie den AHV-Mindestbetrag von CHF 530 nachzahlen (Stand 2025).

Übrigens können Sie gemäss dem neuen AHV-Gesetz bis zum Alter von 70 Jahren weiterarbeiten, AHV-Beiträge leisten und so Ihr Altersein­kommen erhöhen. Alternativ lässt sich der Bezug der Altersrente auch über das Referenzalter hinaus um höchstens fünf Jahre aufschieben. Auch so erhöhen Sie ihre Rente.

Wie hoch ist Ihre AHV-Rente bei Teilzeitarbeit

Möchten Sie wissen, mit welcher AHV-Rente Sie rechnen können? Unter Angabe Ihrer AHV-Nummer erhalten Sie bei jeder kantonalen Sozial­ver­sicherungs­­anstalt (SVA) einen Auszug aus dem Individuellen Konto (sogenannter «IK-Auszug»). So erfahren Sie, wie hoch Ihre erwartete AHV-Rente ist und welche Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall ausgezahlt würden. Dort können Sie auch nachfragen, ob Sie noch die Möglichkeit haben, fehlende Beitrags­jahre nachzuzahlen. Sie können den Kontoauszug auch direkt bei der Informations­stelle AHV/IV bestellen.

Wichtig zu wissen: Bei Verheirateten werden nur 150% der beiden Einzel­renten ausgezahlt, unabhängig davon, ob die Partner die Maximal­rente erhalten oder nur einen niedrigeren Betrag.

So wirkt sich Teilzeit in der 2. Säule aus – berufliche Vorsorge

In der 2. Säule wirken sich niedrige Einkommen überproportional aus: Denn die Beiträge werden nicht vom Brutto­­einkommen erhoben, sondern es wird ein fixer Betrag in Höhe von CHF 26’460 (Stand 2025) abgezogen, der sogenannte «Koordinations­­abzug». Bei Teilzeit­­kräften hat das die Folge, dass nur noch ein relativ kleiner Teil des Lohnes für die Berechnung berücksichtigt wird. Bei einem Lohn von CHF 50’000 wären nur noch CHF 23’540 in der zweiten Säule versichert. Entsprechend können Sie weniger Geld für Ihre Alters­vorsorge ansparen und auch der Risikoschutz bei Erwerbsun­fähigkeit oder im Todesfall ist oft reduziert.

Fragen Sie nach, ob Ihre Pensions­kasse den vollen Koordinations­abzug anwendet oder ob sie diesen bei Teilzeitmit­arbeitenden entsprechend den Stellen­prozenten verringert oder gar streicht. Ist der Koordinations­abzug reduziert, wird ein höherer Lohnanteil versichert und Sie profitieren entsprechend von höheren Leistungen – müssen aber auch mehr Beiträge zahlen.

Wie hoch ist die Rente bzw. das Kapital aus der Pensionskasse

Möchten Sie wissen, mit welcher Betriebsrente oder welchem Alterskapital aus der Pensions­kasse Sie rechnen können? Fragen Sie in der Personal­abteilung nach, ob jemand Ihnen den Pensions­kassenausweis erklären kann oder lassen Sie sich beraten. Möglicher­weise können Sie durch eine Einzahlung in Ihre Pensionskasse, den sogenannten «Einkauf», Ihren Vorsorge­schutz verbessern. Dies ist auch steuerlich sehr interessant, weil Sie die Einkaufs­beiträge direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen können. Auch hier lohnt sich eine individuelle Beratung, um das Optimum herauszuholen.

Teilzeit bei mehreren Arbeitgebern

Falls Sie für mehrere Arbeitgeber in einem kleinen Pensum tätig sind, kann das zu Nachteilen in Ihrer Vorsorge führen. Denn erst ab einem Jahresgehalt von mindestens CHF 22’680 (Stand 2025) werden Sie in eine Pensions­kasse aufgenommen. Falls Ihre Einzellöhne pro Arbeitgeber unter CHF 22’680 liegen, sind Sie keiner Pensionskasse angeschlossen. Sie können sich jedoch freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern lassen oder möglicher­weise auch alle Löhne in der Pensions­kasse eines Ihrer Arbeitgeber bündeln. Fragen Sie nach!

So wirkt sich Teilzeit in der 3. Säule aus – private Vorsorge

Im Gegensatz zur 1. und 2. Säule hat Ihre Teilzeit­tätigkeit keine Auswirkungen in der privaten Alters­vorsorge. Ab einem jährlichen Erwerbs­einkommen von CHF 2’300 können Sie prinzipiell Beiträge in die gebundene Vorsorge der Säule 3a einzahlen. Aktuell (Stand 2025) sind das jährlich maximal CHF 7’258.

Die Heraus­forderung ist bei niedrigen Einkommen eher, dass zu wenig Geld für die Vorsorge übrig bleibt. Dennoch sollten Sie versuchen, zumindest eine kleine Summe in die Säule 3a einzuzahlen. Da Sie den Beitrag vom steuerbaren Einkommen abziehen können, sparen Sie einen Teil des Vorsorge­betrags bei den Steuern wieder ein. Es lohnt sich, möglichst früh mit der Säule 3a zu starten, denn so kann der Zinseszins-Effekt optimal greifen.

Weitere Informationen zur dritten Säule finden Sie auf unserer Über­sichtsseite 3. Säule: Die Säulen 3a und 3b – ein Überblick.

Versicherung oder Bank?

Je nachdem, welcher Typ Sie sind, kann eine Sparversicherung oder ein 3a-Konto für Sie die bessere Option sein. 

Was für die Versicherungs­lösung spricht: Sie können verschiedene Risiko­komponenten einbauen, zum Beispiel die Prämien­befreiung bei Erwerbs­­unfähigkeit. So können Sie sicher sein, dass Sie Ihr Sparziel tatsächlich erreichen. Bei einer Versicherungs­­lösung schliessen Sie die Vorsorge­police mit einer fixen Vertrags­dauer ab und verpflichten sich, regelmässig einen bestimmten Betrag einzuzahlen. Das diszipliniert, wenngleich es auch hier Möglichkeiten zum Anpassen gibt.

Was für das 3a-Konto spricht: Sie sind komplett flexibel und können zum Ende des Jahres kurzfristig entscheiden, wieviel Geld noch für die Vorsorge übrig ist.

Als Teilzeitkraft haben Sie vermutlich auch Lücken bei der Absicherung gegen die Lebensrisiken Tod und Erwerbs­­unfähigkeit. Diese können Sie über die Säule 3a oder über die Säule 3b (freie Vorsorge) absichern. Für beide Varianten gibt es Argumente. Wichtig ist vor allem, dass Sie sich überhaupt absichern. Lassen Sie sich beraten!
Weitere Unterschiede finden Sie in unserem Artikel Bank oder Versicherung

Spezialfall: Selbstständig und zusätzlich in Teilzeit angestellt

Falls Sie aus Ihrer Teilzeittätigkeit einer Pensionskasse angeschlossen sind, gilt auch für Sie, dass Sie wie alle Angestellten maximal CHF 7’258 in die Säule 3a einzahlen dürfen, unabhängig von Ihrer Selbständigkeit.

Falls Ihr Lohn im Teilzeit­pensum unter CHF 22’680 liegt, können Sie aus dieser Tätigkeit nicht in eine Pensions­kasse aufgenommen werden. In diesem Fall sind Sie nur in der 2. Säule versichert, wenn Sie in Ihrer Selbständigkeit die Rechtsform der GmbH oder AG wählen und entsprechend bei Ihrem eigenen Unternehmen angestellt sind. Haben Sie die Rechtsform einer Einzelfirma gewählt, so fehlt Ihnen die 2. Säule. Sie haben aber die Möglichkeit, mehr Geld in der Säule 3a einzuzahlen, nämlich maximal 20% des Nettojahres­einkommens und höchstens CHF 36’288 (Stand 2025).

Wie bin ich als Teilzeitkraft bei Krankheit oder Unfall abgesichert?

Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, haben Sie ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden bei Krankheit oder Unfall genau dieselben Ansprüche auf Lohn­fortzahlung wie Vollzeitkräfte. Diese hängt davon ab, wie lange Sie bereits für diesen Arbeit­geber tätig sind und wird nach der sogenannten «Berner Skala», «Basler Skala» oder «Zürcher Skala» berechnet. Viele Unternehmen verfügen über eine Krankentag­geldversicherung und zahlen entsprechend bei längeren Krank­heiten bis zu zwei Jahren weiter, üblicher­weise mindestens 80% des bisherigen Nettolohns. Anschliessend greift die Invalidenversicherung. Bei Unfällen werden sogar gemäss UVG 90% des bisherigen Lohns ausbezahlt. Die Unfall­versicherung Ihres Arbeitgebers übernimmt nicht nur die Lohn­fortzahlung, sondern auch die Behandlungskosten

Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme: Falls Sie weniger als 8 Stunden für einen Arbeitgeber tätig sind, sind nur Unfälle während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg sowie Berufs­krankheiten über diesen Arbeitgeber versichert. Für die Behandlung von Freizeit­unfällen müssen Sie sich unbedingt zusätzlich bei der Krankenkasse absichern – sie machen zwei Drittel aller Unfälle aus. Eine Lohnfort­zahlung gibt es bei Freizeitunfällen jedoch nicht, falls Sie für keinen Arbeitgeber mehr als 8 Stunden arbeiten.

Wichtig zu wissen: Als Teilzeitkraft erhalten Sie auch im Fall einer dauerhaften Erwerbs­unfähigkeit wegen Krankheit niedrigere Leistungen aus der IV und allenfalls aus der Pensionskasse. Lassen Sie sich beraten und finden Sie heraus, wie Sie mögliche Lücken schliessen können.

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