Frau erkundet Stadt

Reif für ein Sabbatical? So sind Sie richtig versichert.

Haben Sie Lust auf eine Weltreise? Möchten Sie sich in die Berge zurückziehen oder einfach mal zu Hause entspannen? Immer mehr Berufstätige wünschen sich ein paar Monate unbezahlten Urlaub – ein Sabbatical. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie hier.
Das Sabbatical ist heutzutage schon fast ein fester Bestand­teil einer ordentlichen Work-­Life-­Balance. Doch was genau ist ein Sabbatical oder ein unbezahlter Urlaub? Ein unbezahlter Urlaub liegt vor, wenn Mitarbeitende mit Einver­ständnis des Arbeitgebers für eine gewisse Zeit von ihrer Arbeit befreit werden und während dieser Zeit vom Arbeitgeber auch keinen Lohn erhalten. Immer mehr Mitarbeitende wünschen sich eine solche Zeit, um sich der stressigen Alltags­routine zu entwinden und sich zu erholen.

Besteht ein Recht auf ein Sabbatical?

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen ausser­ordentlichen unbezahlten Urlaub besteht nicht. Doch die meisten Arbeitgeber wissen, dass ein Sabbatical nicht nur ihren Mitarbeitenden guttut. Denn wenn Mitarbeitende ihre Batterien aufladen und voller Energie in ihre Firma zurückkehren, profitiert auch das Unternehmen. Dennoch ist es nicht selbstver­ständlich, dass Mitarbeitenden eine mehr­monatige Auszeit gewährt wird. Deshalb ist es notwendig, dass Mitarbeitende den unbezahlten Urlaub mit dem Arbeitgeber rechtzeitig besprechen und eine entsprechende Verein­barung schriftlich festhalten. Es ist empfehlenswert, den Wunsch nach einem Sabbatical schon ein Jahr im Voraus anzukündigen. Somit hat der Arbeitgeber genügend Zeit, den Antrag umfassend zu prüfen und eine geeignete Lösung zu finden. Je besser sich Mitarbeitende auf das Gespräch vorbereiten, desto grösser ist die Chance, dass es mit dem Sabbatical klappt.

Bei Unfall: Abrede- oder Krankenversicherung

Alle Unternehmungen verfügen für ihre Mitarbeitenden über eine Unfallversicherung gemäss dem schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG). Entsprechend sind Sie bei Ihrem Arbeitsgeber unfallversichert. Sofern der jeweilige Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vorsieht, endet der Versicherungs­schutz grundsätzlich mit dem 31. Tag nach dem Datum, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn ausläuft. Das bedeutet, dass Sie im Falle eines unbezahlten Urlaubs, der länger als einen Monat dauert, nicht mehr automatisch unfall­versichert sind.

Mit der Wahl der Abrede­versicherung können Sie den Versicherungsschutz für alle nicht beruflichen Unfälle um insgesamt sechs Monate verlängern und kommen damit in den vollen Genuss der Versicherungsleistungen nach den Bestimmungen des UVG. Ihr Arbeitgeber kann Sie über den Abschlussprozess der Abredeversicherung informieren. Ist die Abrede­versicherung keine Option, müssen die Heilungskosten über eine Unfalldeckung bei Ihrer privaten Krankenversicherung abgesichert werden.

Einzahlungen in die Pensionskasse während des unbezahlten Urlaubs

Da während des unbezahlten Urlaubs keine Lohn­zahlungen erfolgen, werden vom Arbeitgeber mangels anderer Abreden keine entsprechenden Abzüge vorgenommen. Der Arbeitgeber muss der Pensions­kasse seiner Mitarbeitenden die Dauer des unbezahlten Urlaubs schriftlich mitteilen. Einzelne Pensions­kassen bieten während dieser Zeit nur den bisherigen Versicherungs­schutz für die Risiken Tod und Invalidität an, der Sparteil jedoch fällt weg. Es ist sehr wichtig, dass Sie sich bei Ihrem Arbeitsgeber oder bei Ihrer Pensions­kasse erkundigen, wie die Versicherung weitergeführt wird. Wenn Sie Beitrags­lücken vermeiden wollen, dann können Sie eventuell eine Vereinbarung mit der Pensions­kasse treffen und die Versicherung während des Urlaubs – basierend auf dem zuletzt gemeldeten Jahreslohn – weiterführen.

Obligatorische Versicherungen während Ihres unbezahlten Urlaubs

Auch bei den obligatorischen Versicherungen müssen Sie darauf achten, Beitrags­lücken zu vermeiden. Prüfen Sie daher für das Jahr des Urlaubsbeginns, ob bei der AHV/IV/EO die Mindestbeitrags­pflicht bereits erfüllt wurde. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr CHF 514 (Stand 2023). Falls Sie Ihren Urlaub auch im Folgejahr fortsetzen sollten, gelten die gleichen Kriterien. Beispiel: unbezahlter Urlaub von September bis und mit Juli. In diesem Fall ist zu klären, ob in beiden Kalenderjahren je die Mindest­beitragspflicht erfüllt wurde. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als ein Kalenderjahr, müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige bzw. Nichter­werbstätiger anmelden.

Pensionskasse – Ihre Optionen

Besprechen Sie die Versicherungen mit Ihrer Pensionskasse. Meistens stehen folgende Varianten zur Verfügung:

Variante 1: Sämtliche Leistungen
a) Sämtliche Leistungen (Alter, Tod, Invalidität) bleiben unter Beibehaltung der bisherigen Beitragsfinanzierung (Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeit­nehmerbeiträge) unverändert.
b) Die Versicherungen (Alter, Tod, Invalidität) werden unverändert weitergeführt. Die versicherte Person trägt die gesamten Kosten.

Variante 2: Weiterführung der Risikoversicherungen
Die Invaliditäts- und Todesfallleistungen werden unverändert weitergeführt. Der Sparprozess wird während der Dauer des Urlaubs sistiert.
a) Die Beitragsfinanzierung (Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) bleibt unverändert.
b) Die gesamten Beiträge werden durch die versicherte Person finanziert.

Variante 3: Sie verzichten auf den Versicherungsschutz.
In diesem Fall schickt der Arbeitgeber der Pensionskasse eine Dienstaus­trittsmeldung. Sie bleiben ab Dienstaustritt nur noch einen Monat für die Invaliditäts- und Todesfall­leistungen versichert. Bei Wiederantritt meldet Sie der Arbeitgeber erneut an.

Tipp: Wählen Sie, vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers, mindestens die Variante 2.

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