Besteht ein Recht auf ein Sabbatical?
Bei Unfall: Abrede- oder Krankenversicherung
Alle Unternehmungen verfügen für ihre Mitarbeitenden über eine Unfallversicherung gemäss dem schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG). Entsprechend sind Sie bei Ihrem Arbeitsgeber unfallversichert. Sofern der jeweilige Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vorsieht, endet der Versicherungsschutz grundsätzlich mit dem 31. Tag nach dem Datum, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn ausläuft. Das bedeutet, dass Sie im Falle eines unbezahlten Urlaubs, der länger als einen Monat dauert, nicht mehr automatisch unfallversichert sind.
Mit der Wahl der Abredeversicherung können Sie den Versicherungsschutz für alle nicht beruflichen Unfälle um insgesamt sechs Monate verlängern und kommen damit in den vollen Genuss der Versicherungsleistungen nach den Bestimmungen des UVG. Ihr Arbeitgeber kann Sie über den Abschlussprozess der Abredeversicherung informieren. Ist die Abredeversicherung keine Option, müssen die Heilungskosten über eine Unfalldeckung bei Ihrer privaten Krankenversicherung abgesichert werden.
Einzahlungen in die Pensionskasse während des unbezahlten Urlaubs
Obligatorische Versicherungen während Ihres unbezahlten Urlaubs
Pensionskasse – Ihre Optionen
Besprechen Sie die Versicherungen mit Ihrer Pensionskasse. Meistens stehen folgende Varianten zur Verfügung:
Variante 1: Sämtliche Leistungen
a) Sämtliche Leistungen (Alter, Tod, Invalidität) bleiben unter Beibehaltung der bisherigen Beitragsfinanzierung (Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) unverändert.
b) Die Versicherungen (Alter, Tod, Invalidität) werden unverändert weitergeführt. Die versicherte Person trägt die gesamten Kosten.
Variante 2: Weiterführung der Risikoversicherungen
Die Invaliditäts- und Todesfallleistungen werden unverändert weitergeführt. Der Sparprozess wird während der Dauer des Urlaubs sistiert.
a) Die Beitragsfinanzierung (Aufteilung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) bleibt unverändert.
b) Die gesamten Beiträge werden durch die versicherte Person finanziert.
Variante 3: Sie verzichten auf den Versicherungsschutz.
In diesem Fall schickt der Arbeitgeber der Pensionskasse eine Dienstaustrittsmeldung. Sie bleiben ab Dienstaustritt nur noch einen Monat für die Invaliditäts- und Todesfallleistungen versichert. Bei Wiederantritt meldet Sie der Arbeitgeber erneut an.
Tipp: Wählen Sie, vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers, mindestens die Variante 2.