Ist eine Haftpflichtversicherung für Gemeinden obligatorisch?
Grundsätzlich Nein.
Jedoch können kantonale Regelungen für gewisse Tätigkeiten eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorsehen.
Ursachen für Sachschäden oder Unfälle von Dritten gibt es viele:
Anlagerisiko: Risiken, die von Gebäuden, Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücken in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ausgehen, unabhängig davon, ob diese dem Versicherungsnehmer, den versicherten rechtlich selbständigen Institutionen oder Betrieben dienen.
Beispiel: In einem Gebäude der Gemeindeverwaltung lösen sich Teile der Decke und verletzen einen Besucher.
Betriebsrisiko: Risiken, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben.
Beispiel: Während der Schulreise kollidiert der Lehrer mit seinem Fahrrad mit einem Schüler. Zum Glück entsteht nur Sachschaden am Fahrrad.
Produkterisiko: Risiken, die durch hergestellte, bearbeitete oder gehandelte Produkte entstehen.
Beispiel: Am Dorffest verkauft die Gemeindefeuerwehr selbstgemachtes Tiramisu und dabei erleiden einige Besucher eine Lebensmittelvergiftung.
Umweltrisiko: Risiken, welche die Gemeinde infolge eines plötzlich eintretenden Ereignisses für die Umwelt darstellt.
Beispiel: Bei einer gemeindeeigenen Sammelstelle läuft plötzlich und unvorhergesehen Altöl aus und kontaminiert ein privates Nachbargrundstück.
Horte und Heime mit medizinischer Betreuung
Beispiel: In einem Pflegeheim werden die Medikamente von zwei Bewohnern vertauscht. Eine Bewohnerin muss für zwei Tage ins Spital verlegt werden.
Reine Vermögensschäden verursacht durch Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
Beispiel: Ein angestellter Beistand vergisst den Antrag für Ergänzungsleistungen rechtzeitig einzureichen und schädigt dadurch die verbeiständete Person an ihrem Vermögen.
Privathaftpflicht für Mieterschäden durch Flüchtlinge und Asylsuchende
Beispiel: Bei der Rückgabe der Wohnung wird festgestellt, dass die Badewanne durch einen fallengelassenen Gegenstand massiv beschädigt wurde. Die Badewanne muss ausgewechselt werden.
Vermögensschäden wegen Bauzwischenfällen
Beispiel: Bei Bauarbeiten wird ein unterirdisches Stromkabel eines Elektrizitätswerkes beschädigt, wodurch davon abhängige Betriebe einen Betriebsunterbruch und damit einen Vermögensschaden erleiden.
Die folgenden gemeindespezifischen Deckungspakete erweitern Ihren Versicherungsschutz automatisch:
Die gesetzliche Haftpflicht aus
Die gesetzliche Haftpflicht aus
Grundsätzlich Nein.
Jedoch können kantonale Regelungen für gewisse Tätigkeiten eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorsehen.
Ja, im Rahmen des Versicherungsschutzes übernimmt Zurich auch die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche.
Ja, der Rechtsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung Gemeinden beschränkt sich auf das Haftpflichtrecht im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall. Für einen umfassenden Rechtsschutz ist eine separate Rechtsschutzversicherung notwendig. Unsere Tochtergesellschaft Orion bietet ein speziell für Gemeinden entwickeltes Produkt an, welches Rechtsgebiete wie z.B. Enteignung von Grundstücken, öffentliche rechtliche Streitigkeiten oder Datenschutz versichert.
Dies ist von der Gemeindeart sowie von der Grösse der Gemeinde abhängig. Wir empfehlen eine Versicherungssumme zwischen 5-20 Mio. Franken.
Unsere Offerten enthalten bereits einen unverbindlichen gemeindespezifischen Vorschlag. Gerne beraten wir Sie auch persönlich und individuell.
Ja, der Haftpflichtschutz im Zusammenhang mit Dienstreisen ins Ausland (mit Ausnahme USA/Kanada) ist gegeben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Anlässen mit bis zu 5‘000 Besuchern/ Teilnehmern pro Tag (z.B. Dorffeste, Feiern, Umzüge, Basare, Ski-, Klassen- und andere Lager, Rats- und Schulreisen, Exkursionen, Theater- und Musikaufführungen, Sportanlässe), einschliesslich dazugehörender nicht permanenter Bauten (z.B. nicht permanente Tribünen und Stehrampen, Festhütten, Zelte) sowie aus dem Betrieb von Festwirtschaften.
Für Projekte bis CHF 2 Mio. Bausumme ohne gefährliche Arbeiten (z.B. Rammen, Vibrieren, Sprengen, Unterfahren) besteht Versicherungsschutz im Sinne einer Vorsorgedeckung. Wir empfehlen Ihnen zu prüfen ob eine weitergehende separate Bauherrenhaftpflichtversicherung notwendig ist.