Unfalltaggeld: Lohnfortzahlung bei Unfall

Ein Unfall ist schnell geschehen: Ein Velounfall auf dem Weg zur Arbeit, ein Bänderriss beim Joggen oder ein Knochenbruch nach einem Sturz beim Skifahren. Fallen Mitarbeitende wegen einem Unfall aus, haben sie grundsätzlich Anrecht auf eine Lohnfortzahlung. Was bedeutet das konkret?

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Arbeitsunfähigkeit durch Unfall weiterhin den Lohn zu zahlen?

Die Lohnfortzahlungspflicht bei Unfällen wird in Artikel 324a und b des Obligationenrechts (OR) geregelt. In der Schweiz müssen alle Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfall versichert sein. Besteht eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, muss er der verunfallten Person während der Wartefrist von zwei Tagen nach dem Unfall 80 Prozent des Lohnes bezahlen (Art. 324b Abs. 3 OR). Ab dem dritten Tag springt die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ein und bezahlt ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des Lohns.

Für wie lange wird ein Taggeld infolge Unfall ausbezahlt?

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG) sieht ein Taggeld in der Höhe von 80 Prozent des versicherten Lohnes vor. Der Anspruch auf Taggeld beginnt ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit und endet mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer Rente oder dem Tod. Der maximal versicherte Lohn liegt aktuell bei 148'200 Schweizer Franken.

Welche Ereignisse gelten als Unfall?

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert einen Unfall als eine «plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat». Das ist beispielsweise der Fall, wenn jemand auf dem Velo von einem Auto angefahren wird, stürzt und sich den Arm bricht.

Gilt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers respektive die Leistungspflicht des Versicherers in jedem Fall?

Nein, das Verschulden des Arbeitnehmenden spielt eine Rolle. Bei der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) gilt sowohl bei Unfall wie bei Krankheit, dass der Arbeitnehmende die Arbeitsleistung unverschuldet nicht erbringen kann. Bei Grobfahrlässigkeit ist eine Reduktion des Lohnanspruchs und bei schwerem Verschulden gar der Wegfall möglich.

Ähnlich verhält es sich beim Anspruch auf Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG). War der Unfall die Folge eines besonders risikoreichen Verhaltens, ein sogenanntes Wagnis, können die Versicherungsleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen gar gestrichen werden.

Wer also beispielsweise während eines Skitages bei regelkonformem Fahrverhalten auf der Piste verunfallt, sich einen Knochenbruch zuzieht und aus diesem Grund während mehrerer Wochen am Arbeitsplatz fehlt, hat Anrecht auf Lohnfortzahlung respektive Taggelder. 

Wer hingegen trotz hoher Lawinengefahr eine Skitour unternimmt und dabei verunfallt, riskiert die Kürzung oder den Wegfall der Leistungen, da es sich um ein Wagnis handelt. 

Welche Leistungen umfasst die obligatorische Unfallversicherung (UVG) ?

Welche Leistungen in welchem Umfang durch die Versicherung übernommen werden, ist gesetzlich definiert. Die Unfallversicherung kann Pflegeleistungen und Kostenvergütungen erbringen sowie Geldleistungen (Taggelder, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie andere Entschädigungen) ausrichten.

Was, wenn der Unfall langfristige Folgen für die Gesundheit der verunfallten Person hat?

Wer dauerhaft oder für längere Zeit aufgrund eines Unfalls invalide bleibt, erhält eine Invalidenrente. Wer in seiner körperlichen oder geistigen Integrität geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Und wer auf Hilfe Dritter angewiesen ist, erhält eine Hilflosenentschädigung. Führen die Folgen des Unfalls zum Tod der verunfallten Person, so haben der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin sowie die Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder gegebenenfalls auf eine Abfindung.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem kompakten UVG-Ratgeber.

Was passiert bei nicht unfallversicherten Ereignissen?

Mitarbeitende, die in einem Arbeitspensum von weniger als durchschnittlich acht Arbeitsstunden pro Woche angestellt sind, sind in der obligatorischen Unfallversicherung nur gegen Berufsunfälle versichert. Haben sie einen Nichtberufsunfall, kommt in erster Linie die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts (OR) zum Tragen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während einer «beschränkten Zeit» den Lohn weiter zu bezahlen. Zur Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlung werden die Berner Skala, die Zürcher Skala und Basler Skala herangezogen.

Zahlt die Unfallversicherung auch bei Berufskrankheiten?

Ja, eine Berufskrankheit ist ein Sonderfall einer Krankheit. Als solche erfüllt sie zwar die Unfalldefinition nicht, dennoch wird sie durch das Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Eine Berufskrankheit liegt dann vor, wenn diese «bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden» ist. Darüber hinaus können auch andere Krankheiten als Berufskrankheiten gelten, sofern nachgewiesen werden kann, dass sie «ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind».

Die obligatorische Unfallversicherung (UVG)

In der Schweiz müssen alle Arbeitnehmenden durch ihren Arbeitgeber obligatorische über das UVG – das Bundesgesetz über Unfallversicherung – gegen die Folgen eines Unfalls versichert sein. Versichert sind Kosten, die durch Berufsunfälle (BU) und Nichtberufsunfälle (NBU) sowie durch eine Berufskrankheit entstehen. Wer weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Schutz für Nichtberufsunfälle. Personen die nicht erwerbstätig sind, können ihr Unfallrisiko über die obligatorische Krankenversicherung abdecken.

Mehr dazu in unserem kompakten Ratgeber.

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