Grundsätzlich nein. In Ausnahmefällen können kantonale Regelungen für bestimmte Tätigkeiten eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorsehen.
Ja, sofern es sich um ungerechtfertigte Ansprüche handelt, ist dies im Rahmen des Versicherungsschutzes abgedeckt.
Ja, denn der Rechtsschutz beschränkt sich nur auf die mit der Betriebshaftpflichtversicherung für Landwirtinnen und Landwirte abgedeckten Schadenfälle. Für einen umfassenderen Rechtsschutz benötigen Sie eine separate Rechtsschutzversicherung (z.B. Orion).
Die Versicherung ist weltweit für eintretende Schäden gültig. Ausgenommen davon sind die USA und Kanada.
Milchwirtschaftsbetriebe, Alpwirtschaftsbetriebe, Betriebe im Ackerbau, Gemüsebau, Obstbau, Rebbau mit oder ohne eigener Kelterung, Reitschulen und Reitställe, Pferdepensionen, Zuchtbetriebe, Mastbetriebe, Eierlegebetriebe.
Sie können verschiedene Nebentätigkeiten wie z.B. Dienstleistungen oder bauhandwerkliche Tätigkeiten für Dritte sowie Klauenschneider/Hufpfleger zusätzlich mitversichern. Voraussetzung ist, dass die Nebentätigkeiten von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind. Fehlt diese Voraussetzung, ist für diese Tätigkeiten eine separate Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen.
Zurich bietet eine Versicherungssumme von 5 oder 10 Millionen Schweizer Franken an.
Für die Prämienberechnung benötigen wir, je nach Haupttätigkeit, die landwirtschaftliche Nutzfläche in Hektaren, die Anzahl Tiere oder den Betriebsumsatz.