Mann steht vor dem offenen Kofferraum seines Autos

Arbeiten in der Schweiz: Was bedeutet das für Grenzgängerinnen und Grenzgänger?

Werden Sie künftig in der Schweiz arbeiten, Ihr Zuhause jedoch in einem unserer Nachbarländer behalten? Als Grenzgängerin oder Grenzgänger gelten für Sie besondere Rechte und Pflichten. Erfahren Sie, wo Sie Steuern zahlen, wo Sie sozialversichert sind und wie Homeoffice geregelt ist.
Als Grenzgängerin respektive Grenzgänger mit einer Grenzbewilligung (Ausweis G), können Sie in einem EU/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz arbeiten. In der Regel kehren Sie dabei täglich oder mindestens einmal wöchentlich an Ihren Hauptwohnsitz zurück. Ihnen steht aber auch ein gewisses Kontingent an Tagen zur Verfügung, an denen Sie nicht nach Hause zurückkehren müssen. Solche «Nicht-Rückkehr-Tage» können Sie beziehen, ohne etwas an Ihrer Grenzgänger-Eigenschaft oder steuerrechtlichen Situation zu ändern. In Deutschland sind das 60 Tage pro Jahr. Frankreich, Italien und Österreich bieten 45 solcher Nicht-Rückkehr-Tage an.

Sozialversicherung: Wo bin ich versichert?

Jede Person kann nur in einem Land sozialversichert sein. Als ausländische Person, die in der Schweiz arbeitet, sind Sie grundsätzlich Teil des Schweizer Sozial­versicherungs­systems. Zu den Schweizer Sozial­versicherungen gehören folgende Versicherungen: 

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Altersvorsorge (AHV)
  • Familienleistungen

Beiträge an die ALV und die AHV bezahlen Sie und Ihre Arbeitgeberin zu gleichen Teilen. Dabei werden Ihnen ALV- und AHV-Beiträge direkt vom Lohn abgezogen. Familien­leistungen zahlt aus­schliesslich Ihre Arbeitgeberin. Als angestellte Person, die wöchtentlich über acht Stunden arbeitet, sind Sie über Ihre Arbeitgeberin gegen Unfälle versichert. Das heisst, Sie müssen die Unfallversicherung nicht in Ihre Krankenversicherung einschliessen.

Spezialfall Krankenversicherung

Als Grenzgängerin oder Grenzgänger müssen Sie eigentlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich gilt allerdings eine Sonderregelung. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den genannten Nach­barländern dürfen wählen: entweder sie bleiben in ihrem Land versichert oder sie schliessen sich einer Schweizer Kranken­versicherung an. Dieses Recht wird Optionsrecht genannt.

Um sich von der Schweizer Krankenkassen-Pflicht zu befreien, müssen Sie bei der kantonalen Behörde an Ihrem Arbeitsort ein Gesuch einreichen. Das sollten Sie bis spätestens drei Monate nach Ihrem ersten Arbeitstag machen.

Gut zu wissen: Einmal von der Krankenkassen-Pflicht in der Schweiz befreit, können Sie sich nachträglich nicht mehr einer Schweizer Krankenversicherung anschliessen.

Steuern: Wo zahle ich Steuern?

Ob Sie aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich zur Arbeit in die Schweiz pendeln, hat einen Einfluss darauf, wo Sie Steuern zahlen. 

Deutschland
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, die täglich an ihren Haupt­wohnsitz zurückkehren, werden zu einem reduzierten Steuersatz besteuert, wenn sie die Nicht-Rückkehr-Tage einhalten. Konkret bedeutet das, dass Sie als deutsche Grenzgängerin oder deutscher Grenzgänger Ihre Einkommens­steuer in Deutschland bezahlen. In der Schweiz selber zahlen Sie eine Quellen­steuer von 4.5% auf Ihr Brutto-Einkommen. Diese wird Ihnen monatlich vom Gehalt abgezogen. In Deutschland können Sie sich diese Steuer anrechnen lassen.
Um vom reduzierten Steuersatz profitieren zu können, müssen Sie sich sich als Grenzgängerin respektive Grenzgänger beim Finanzamt an Ihrem Wohnsitz anmelden. Dieses stellt Ihnen dann eine «Ansässigkeits-Bestätigung» aus, die Sie Ihrer Schweizer Arbeitgeberin vorlegen können. 

Frankreich
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Frankreich zahlen Sie in Frankreich Ihre Einkommens­steuern, sofern Sie nicht im Kanton Genf arbeiten. Der Kanton Genf besteuert das Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgänger selber. Wohnen Sie in Frankreich und arbeiten in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura, dann versteuern Sie Ihr Einkommen in Frankreich.

Italien und Österreich
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Italien oder Österreich versteuern Sie Ihr Einkommen in der Schweiz. 

Wie sieht es mit Homeoffice aus?

Während der Corona-Pandemie galt in der Schweiz zwischenzeitlich eine Homeoffice-Pflicht. Für diese Zeit hat die Schweiz mit ihren Nachbarländern Sonder­vereinbarungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger getroffen. Diese stellten sicher, dass Grenzgängerinnen und Grenzgängern nicht gegen rechtliche Auflagen verstossen würden, wenn sie zum Arbeiten nicht in die Schweiz pendeln. Die Tage, die ausländische Arbeit­nehmende im Homeoffice gearbeitet haben, wurden wie Arbeitstage in der Schweiz behandelt. Die Sonderregelungen betrafen die Sozial­versicherungen und die Steuern. 

Ende der Covid-Sondervereinbarungen

Mit dem Ende der Corona-Massnahmen in der Schweiz und in den Nachbarländern kehrt auch aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht wieder Normalität ein. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bedeutet das folgendes:

Sozialversicherungen
Per 1. Juli 2022 müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger wieder zur Arbeit in die Schweiz pendeln, um in der Schweiz sozialversichert zu bleiben. Konkret dürfen Sie nicht mehr als 25% ausserhalb der Schweiz arbeiten. Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger mehr als 25% in Ihrem Land im Homeoffice arbeiten, würden Sie dem Sozial­versicherungs­system Ihres Landes unterstellt werden. Dies könnte für Sie zu höheren Lohnabzügen führen und hätte gleichzeitig einen Einfluss auf Ihre Pensionskasse. Auch Ihre Arbeit­geberin müsste unter Umständen höhere Beträge zahlen und hätten auch einen höheren administrativen Aufwand. Es kann deshalb sein, dass Ihre Arbeitgeberin Ihnen die Tage im Homeoffice beschränkt. 

Steuern
In Bezug auf die Steuern gelten wieder die vor-pandemischen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Als Grenzgängerin oder  Grenzgänger aus Deutschland bedeutet das, dass Sie sich an die maximal 60 Nicht-Rückkehr-Tage im Jahr halten müssen, um vom reduzierten Steuersatz zu profitieren. 

Für französische oder italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger liegen noch keine genauen Angaben vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch für sie die Sondervereinbarungen per Ende Juni enden.

Quellen:

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