Sozialversicherung: Wo bin ich versichert?
Jede Person kann nur in einem Land sozialversichert sein. Als ausländische Person, die in der Schweiz arbeitet, sind Sie grundsätzlich Teil des Schweizer Sozialversicherungssystems. Zu den Schweizer Sozialversicherungen gehören folgende Versicherungen:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung (UVG)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Altersvorsorge (AHV)
- Familienleistungen
Beiträge an die ALV und die AHV bezahlen Sie und Ihre Arbeitgeberin zu gleichen Teilen. Dabei werden Ihnen ALV- und AHV-Beiträge direkt vom Lohn abgezogen. Familienleistungen zahlt ausschliesslich Ihre Arbeitgeberin. Als angestellte Person, die wöchtentlich über acht Stunden arbeitet, sind Sie über Ihre Arbeitgeberin gegen Unfälle versichert. Das heisst, Sie müssen die Unfallversicherung nicht in Ihre Krankenversicherung einschliessen.
Spezialfall Krankenversicherung
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger müssen Sie eigentlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich gilt allerdings eine Sonderregelung. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den genannten Nachbarländern dürfen wählen: entweder sie bleiben in ihrem Land versichert oder sie schliessen sich einer Schweizer Krankenversicherung an. Dieses Recht wird Optionsrecht genannt.
Um sich von der Schweizer Krankenkassen-Pflicht zu befreien, müssen Sie bei der kantonalen Behörde an Ihrem Arbeitsort ein Gesuch einreichen. Das sollten Sie bis spätestens drei Monate nach Ihrem ersten Arbeitstag machen.
Gut zu wissen: Einmal von der Krankenkassen-Pflicht in der Schweiz befreit, können Sie sich nachträglich nicht mehr einer Schweizer Krankenversicherung anschliessen.
Steuern: Wo zahle ich Steuern?
Ob Sie aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich zur Arbeit in die Schweiz pendeln, hat einen Einfluss darauf, wo Sie Steuern zahlen.
Deutschland
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, die täglich an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren, werden zu einem reduzierten Steuersatz besteuert, wenn sie die Nicht-Rückkehr-Tage einhalten. Konkret bedeutet das, dass Sie als deutsche Grenzgängerin oder deutscher Grenzgänger Ihre Einkommenssteuer in Deutschland bezahlen. In der Schweiz selber zahlen Sie eine Quellensteuer von 4.5% auf Ihr Brutto-Einkommen. Diese wird Ihnen monatlich vom Gehalt abgezogen. In Deutschland können Sie sich diese Steuer anrechnen lassen.
Um vom reduzierten Steuersatz profitieren zu können, müssen Sie sich sich als Grenzgängerin respektive Grenzgänger beim Finanzamt an Ihrem Wohnsitz anmelden. Dieses stellt Ihnen dann eine «Ansässigkeits-Bestätigung» aus, die Sie Ihrer Schweizer Arbeitgeberin vorlegen können.
Frankreich
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Frankreich zahlen Sie in Frankreich Ihre Einkommenssteuern, sofern Sie nicht im Kanton Genf arbeiten. Der Kanton Genf besteuert das Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgänger selber. Wohnen Sie in Frankreich und arbeiten in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg oder Jura, dann versteuern Sie Ihr Einkommen in Frankreich.
Italien und Österreich
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Italien oder Österreich versteuern Sie Ihr Einkommen in der Schweiz.
Wie sieht es mit Homeoffice aus?
Ende der Covid-Sondervereinbarungen
Mit dem Ende der Corona-Massnahmen in der Schweiz und in den Nachbarländern kehrt auch aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht wieder Normalität ein. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bedeutet das folgendes:
Sozialversicherungen
Per 1. Juli 2022 müssen Grenzgängerinnen und Grenzgänger wieder zur Arbeit in die Schweiz pendeln, um in der Schweiz sozialversichert zu bleiben. Konkret dürfen Sie nicht mehr als 25% ausserhalb der Schweiz arbeiten. Wenn Sie als Grenzgängerin oder Grenzgänger mehr als 25% in Ihrem Land im Homeoffice arbeiten, würden Sie dem Sozialversicherungssystem Ihres Landes unterstellt werden. Dies könnte für Sie zu höheren Lohnabzügen führen und hätte gleichzeitig einen Einfluss auf Ihre Pensionskasse. Auch Ihre Arbeitgeberin müsste unter Umständen höhere Beträge zahlen und hätten auch einen höheren administrativen Aufwand. Es kann deshalb sein, dass Ihre Arbeitgeberin Ihnen die Tage im Homeoffice beschränkt.
Steuern
In Bezug auf die Steuern gelten wieder die vor-pandemischen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Als Grenzgängerin oder Grenzgänger aus Deutschland bedeutet das, dass Sie sich an die maximal 60 Nicht-Rückkehr-Tage im Jahr halten müssen, um vom reduzierten Steuersatz zu profitieren.
Für französische oder italienische Grenzgängerinnen und Grenzgänger liegen noch keine genauen Angaben vor. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch für sie die Sondervereinbarungen per Ende Juni enden.
Quellen:
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Home Office: Was kommt nach der Pandemie? swissbanking.ch
- Die richtige Krankenversicherung für Grenzgänger, sanitas.ch
- Warum Steuern der Grenzgänger in der Schweiz zu reden geben, swissinfo.ch
- Wo muss ich als Grenzgänger Steuern zahlen? lex4you.ch
- Coronavirus: Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext, bsv.admin.ch