Frau füllt Zügelkarton

Haushalt auflösen

Bei einer Trennung oder Scheidung, beim Auszug aus der Wohngemeinschaft oder beim Umzug ins Altersheim: Wenn Sie Ihre Wohnung auflösen, sollten Sie Ihre Versicherungspolicen prüfen. Damit können Sie Prämien sparen – und stellen sicher, dass Sie stets den vollen Schutz geniessen.

Gut zu wissen

Weniger bezahlen

Passen Sie Ihre Versicherung der neuen Wohnsituation an. Dadurch können Sie unter Umständen Geld sparen. Zum Beispiel, weil Sie bestimmte Zusatzversicherung nicht mehr benötigen.

Gemeinsame Versicherung anpassen

Oft teilen Paare folgende Versicherungspolicen: Haushaltversicherung (Hausrat- und Privathaftpflicht), Rechtsschutzversicherung und Reiseversicherung (Assistance). Diese Versicherungen sollten Sie nach einer Trennung anpassen.

Mitversicherte Personen

Bei einer gemeinsamen Versicherung ist typischerweise jemand Versicherungsnehmer respektive Versicherungsnehmerin. Die andere(n) Person(en) sind mitversichert und geniessen einen gleichwertigen Schutz.

Häufige Fragen zur Haushaltsauflösung

Wenn Sie Ihre Wohnung auflösen, gibt es einiges zu beachten. In unseren FAQ finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Was geschieht mit meiner Altersvorsorge, wenn ich die Schweiz verlasse?

Die staatliche, berufliche und private Altersvorsorge werden unterschiedlich geregelt:

Staatliche Vorsorge

Wenn Sie die Schweiz verlassen, erhalten Sie keine Leistungen aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Zwar haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit Ihrem Lohn automatisch in die AHV eingezahlt. Es handelt sich dabei aber nicht um ein persönlich angespartes Alterskapital. Wenn Sie jedoch ein Jahr lang AHV-Beiträge gezahlt haben, dann haben Sie bei Ihrer Pensionierung Anspruch auf eine Rente. Egal, ob Sie dann in der Schweiz leben oder nicht.

Berufliche Vorsorge

Guthaben aus der beruflichen Vorsorge gehören zu Ihrem persönlich angesparten Alterskapital. Das heisst: Wenn Sie die Schweiz verlassen, erhalten Sie diese Gelder. Allerdings wird zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil unterschieden, und auch, ob Sie in ein EU- respektive EFTA-Land ziehen oder nicht. 

Umzug in ein EU- oder EFTA-Staat

  • obligatorischer Teil: Guthaben wird auf ein Freizügikeitskonto transferiert
  • überobligatorischer Teil: Guthaben wird beim Umzug ausbezahlt

Umzug in ein Nicht-EU- oder Nicht-EFTA-Staat

  • obligatorischer Teil: Guthaben wird ausbezahlt
  • überobligatorischer Teil: Guthaben wird ausbezahlt

Private Vorsorge

Ihnen werden die Gelder aus der 3. Säule ausbezahlt, wenn Sie die Schweiz verlassen. Dabei spielt es keine Rolle, in welches Land Sie ziehen. Beachten Sie, dass Sie auf das ausbezahlte Guthaben eine Quellensteuer zahlen müssen.

Bleibt der Versicherungsschutz der gemeinsamen Versicherungen bestehen, auch wenn man nicht mehr zusammen wohnt?

Nein, die Haushaltversicherung sollten Sie grundsätzlich den neuen Lebensverhältnissen anpassen. Mit einer Haushaltversicherung sind die Hausrat- und die Privathaftpflichtversicherung gemeint.

Die Privathaftpflichtversicherung und die Hausratversicherung bleiben für den Versicherungsnehmer respektive die Versicherungsnehmerin bestehen. Die Personen, die nicht mehr mit dem Versicherungsnehmer respektive der Versicherungsnehmerin zusammenwohnen, müssen sich einen neuen Versicherungsschutz suchen. 

Wenn keine anderen Personen wie zum Beispiel Kinder involviert sind, empfehlen wir, die Privathaftpflichtversicherung von der Familien- in die Einzelversicherung umzuwandeln. Bei der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer respektive die Versicherungsnehmerin wahrscheinlich die Versicherungssumme senken. 

Um Ihren Versicherungsschutz zu überprüfen, kontaktieren Sie am besten Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater.

Wohin bringe ich Sachen, die ich nicht mehr brauche?

Je nach dem, in welchem Zustand sich Ihre Habseligkeiten befinden, können Sie diese entweder verschenken, verkaufen oder entsorgen.

Verschenken / spenden

  • Freunde: Sie haben nützliche Gegenstände, die Sie bei einer Freundin oder einem Freund gut aufgehoben wissen? Fragen Sie in Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis nach. Vielleicht findet sich schon bald eine dankbare Abnehmerin oder ein dankbarer Abnehmer.
  • Brockenhaus: Ob Möbel, Geschirr oder Deko-Artikel: Unbeschädigte, saubere Ware können Sie in Brockenhäuser vorbeibringen. Allerdings ist nicht garantiert, dass ein Brockenhaus Ihre Sachen auch annimmt. Auf der Website der ZEWO sehen Sie, welche Brockenstuben und Gebrauchsläden welche Güter annehmen.
  • Caritas: Sie möchten bedürftigen Personen etwas Gutes tun? Gut erhaltene Kleider und Schuhe, Kinder- oder Babykleider können Sie zum Beispiel der Caritas spenden. Weitere Informationen finden Sie auf der Website caritas.ch.
  • Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK): Schenken Sie Möbeln, Kleidern, Spielsachen oder Büchern ein zweites Leben. Das SRK Bern nimmt Ihre Ware gern in ihren Secondhand-Läden entgegen. Weitere Infos finden Sie auf der Website srk-bern.ch.

Verkaufen

Sie brauchen Ihren Fernseher nicht mehr? Auch das Bücherregal und das Bügelbrett möchten Sie gegen Entgelt loswerden? Dann schalten Sie eine Kleinanzeige in einem Onlineportal oder in Sozialen Netzwerken. Je nach Preis sind Sie Ihre Ware schnell los. Geben Sie im Inserat auch an, ob Sie die Ware versenden oder die Käuferinnen und Käufer die Sachen bei Ihnen abholen müssen.

Tipp: Fügen Sie Ihren Inseraten aussagekräftige Bilder hinzu und beschreiben Sie die Gegenstände so genau wie möglich – inklusive Mängel.

Entsorgen

  • Recycling: Ob Bücher, Elektronik oder Textilien: In vielen Recycling-Höfen können Sie Gegenstände kostenlos recyceln.
  • Sperrmüll: Die alte Matratze, der wackelige Tisch: Schäbige oder kaputte Gegenstände bringen Sie am besten zum Sperrmüll. Die Entsorgungs-Gebühren hängen dabei vom Gewicht Ihrer Ware ab. In machen Städten, zum Beispiel in Zürich, können Sie mit Entsorgungs-Coupons Sperrmüll gratis entsorgen.

Gut zu Wissen: Alte elektronische Geräte können Sie an jeder Verkaufsstellen gratis abgeben.

Brauche ich noch eine Haushaltversicherung, wenn ich ins Seniorenheim ziehe?

Auch in einem Seniorenheim verfügen Sie über eigenen Hausrat, womöglich mit Wertgegenständen. Wir empfehlen deshalb, die Hausratversicherung zu behalten und den Vertrag der neuen Situation anzupassen. Beim Umzug ins Seniorenheim reduzieren Sie wahrscheinlich Ihren Hausrat. Entsprechend können Sie auch die Versicherungssumme Ihrer Hausratversicherung reduzieren. Dadurch zahlen Sie weniger Prämien.

Wir empfehlen ebenfalls, die Privathaftpflichtversicherung zu behalten. Denn auch im Seniorenheim kann mal etwas schief gehen. Sie haften zum Beispiel, wenn Sie einen Gegenstand eines Mitbewohners beschädigen.

Grundsätzlich empfehlen wir, den Deckungsumfang aller Versicherungen zu überprüfen. Es kann sein, dass bestimmte Zusatzversicherungen nicht mehr nötig sind. Zum Beispiel eine Reiseversicherung oder Versicherungen für Schäden an benützten Motorfahrzeugen. 

Was passiert mit einer gemeinsamen Haushaltversicherung, wenn eine Person stirbt?

Wir unterscheiden in diesem Fall, ob der Versicherungsnehmer respektive die Versicherungsnehmerin oder die mitversicherte Person stirbt.

Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerin stirbt:

  • Hausratversicherung: Das Hab und Gut und damit auch die Hausratversicherung gehen auf die Erben über. Diese können die Hausratversicherung auflösen.
  • Privathaftpflichtversicherung: Der Versicherungsvertrag erlischt und die mitversicherte Person muss einen neuen Vertrag abschliessen. Falls der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin mit der mitversicherten Person verheiratet war, dann geht der Vertrag auf den überlebenden Ehegatten respektive Ehegattin über. Er oder sie darf den Vertrag ablehnen.

Die mitversicherte Person stirbt:

  • Hausratversicherung: Falls der Hausrat der mitversicherten Person von Leuten geerbt wird, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind diese Sachen nicht mehr versichert.
  • Privathaftpflichtversicherung: Der Versicherungsnehmer respektive die Versicherungsnehmerin kann die gemeinsame Versicherung in eine Einzelversicherung anpassen lassen.

Kann man Verträge einer verstorbenen Person kündigen?

Die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung müssen Sie nicht aktiv kündigen. Die Hausratversicherung geht beim Tod des Versicherungsnehmers respektive der Versicherungsnehmerin auf die Erben über. Diese können den Vertragsübergang ablehnen und die Versicherung erlischt. Die Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers respektive der Versicherungsnehmerin erlischt, wenn er oder sie stirbt.

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