Einzahlungen in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) können Sie vom steuerbaren Einkommen abziehen. Unabhängig davon, ob es sich um eine 3a-Police bei einer Versicherung oder ein 3a-Sparkonto bei einer Bank handelt. Die Maximaleinzahlungen sind beschränkt. Lücken in der Pensionskasse (2. Säule) können Sie mit Einkäufen schliessen, die grundsätzlich steuerabzugsfähig sind. Einkäufe in Ihre Pensionskasse sollten Sie allerdings nicht nur steuertechnisch betrachten, sondern auch gut planen.
Sie können alle Krankheits- oder Unfallkosten, die Sie selbst bezahlt haben und durch keine Versicherung gedeckt sind, geltend machen. Als Krankheitskosten gelten insbesondere selbst bezahlte Arzt-, Zahnarzt-, Spital- sowie Kuraufenthaltskosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. In den meisten Kantonen und beim Bund müssen die selbst bezahlten Kosten mindestens fünf Prozent des Nettoeinkommens betragen, damit sie abgezogen werden dürfen.
Für Versicherungs- und Krankenkassenprämien dürfen Sie eine Pauschale abziehen, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ist. Ausserdem dürfen Sie die Prämien für Lebensversicherungen abziehen. Weil die Pauschale in vielen Kantonen tiefer ist als die Krankenkassenprämie allein, können Sie nichts mehr abziehen für andere Versicherungen. Es gibt aber auch einige grosszügige Kantone, die für Verheiratete einen Pauschalabzug von bis zu 10'500 Franken erlauben.
Sie dürfen für jedes minderjährige Kind einen Pauschalbetrag von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Für volljährige Kinder dürfen Sie die Pauschale abziehen, solange sie in der Erstausbildung sind. Die Vorgaben und Pauschalen variieren von Kanton zu Kanton.
Sie dürfen die Kosten für eine berufliche Weiterbildung in der Regel von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen, solange es sich um keine Erstausbildung handelt. Die Pauschale variiert von Kanton zu Kanton, höhere Abzüge müssen Sie belegen.
Sie dürfen die Fahrkosten für den Arbeitsweg abziehen. Zum Beispiel die Kosten für das ÖV-Abo und eine Pauschale für das Velo. Unter bestimmten Umständen dürfen Sie sogar die Kosten für das ÖV-Abo und Auto abziehen, falls Sie beispielsweise den Bahnhof nur mit dem Auto erreichen können. Bund und Kantone erlauben je nach Verkehrsmittel unterschiedliche Abzüge. Andere Berufsauslagen, die Sie pauschal oder mit Nachweis abziehen dürfen, sind Berufskleider, Computer, Fachbücher und die auswärtige Verpflegung.
Sie dürfen werterhaltende Investitionen und energetische Sanierungen abziehen, die Energie sparen und die Umwelt schonen. Als werterhaltend gelten beispielsweise Sanitär-, Spengler-, Maler- oder Schreinerarbeiten, die Heizungswartung, Öltankreinigung oder Waschmaschinenreparatur und Gärtnerarbeiten wie der Ersatz mehrjähriger Pflanzen. Als energetische Massnamen gelten unter anderem neue Fenster und Türen, eine Fassadendämmung oder eine Wärmepumpe. Sie können die Kosten pauschal oder effektiv (mit Nachweis) abziehen. Der Bund und die meisten Kantone erlauben eine Pauschale von 10 Prozent des Eigenmietwerts für neuere und 20 Prozent für ältere Immobilien. Ausserdem dürfen Wohneigentümer die Prämien für die Gebäude- und Gebäudehaftpflichtversicherung und Zusatzversicherungen abziehen. Stockwerkeigentümer können ihre Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Eigentümergemeinschaft abziehen, sofern sie für werterhaltende Massnahmen eingesetzt werden.
Je nach Pensionskassenreglement können Sie Ihr Pensionskassenguthaben als monatliche Rente, als Kapital oder gemischt beziehen. Die Rente müssen Sie als Einkommen versteuern, der Kapitalbezug wird einmalig und getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Steuersatz besteuert. Darum bezahlen Sie unter dem Strich weniger Steuern, wenn Sie Ihr Guthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen.
Bei der direkten Bundessteuer können Ehepaare pauschal 2'600 Franken abziehen. Die kantonale Pauschale ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Ausserdem dürfen gemeinsam besteuerte Ehepartner bei der Bundessteuer die Hälfte des niedrigeren Lohnes abziehen. Auch hier variieren die kantonalen Regelungen. Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, sollten jede*r den Maximalbetrag in eine eigene Säule 3a einzahlen.
Sie dürfen die Einzahlungen in die Säule 3a von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen und so Ihre Steuerbelastung senken. Angestellte und Selbstständige, die an eine Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 7'056 Franken (2023) einzahlen und abziehen. Selbstständige ohne Anschluss an eine Pensionskasse können bis zu 20 Prozent ihres AHV-pflichtigen Nettoerwerbseinkommens einzahlen und abziehen, maximal 35'280 Franken (2023). Die Steuerersparnis beträgt pro 1’000 Franken Einzahlung, je nach Einkommen und Wohnort, 150 bis 400 Franken.
Das Guthaben (Vermögen) und alle Zinserträge (Einkommen) werden bis zur Auszahlung nicht besteuert. Dafür wird das Guthaben bei der Auszahlung separat vom Einkommen besteuert. Diese Kapitalleistungssteuer ist progressiv. Darum sollten Sie mehrere 3a-Lösungen führen und in unterschiedlichen Jahren auflösen, um Ihre Steuerbelastung zu optimieren. Die Auszahlung ist fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters möglich. Jede 3a-Lösung muss ganz aufgelöst werden.
Solange Sie das maximale Altersguthaben nicht erreicht haben, das im Pensionskassenausweis ausgewiesen wird, können Sie mit Einkäufen Vorsorgelücken schliessen. Solche Lücken entstehen, wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen, zum Beispiel für eine Schwangerschaft oder ein Studium, oder die Stelle wechseln und bei der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers höhere Leistungen zugut haben. Einkäufe in die Pensionskasse dürfen Sie von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehen. Bevor Sie einzahlen, sollten Sie mit einem Vorsorgefachmann reden und prüfen, ob der Einkauf sinnvoll ist – und abklären, wie solide die Pensionskasse finanziert ist.
In vielen Kantonen wird das Geld verzinst, wenn Sie Ihre Steuerrechnung zu früh bezahlen – und das mit einem in der Regel höheren Zinssatz als auf einem Sparkonto. Dafür müssen Sie mit happigen Verzugszinsen rechnen, falls Sie die Steuerrechnung zu spät bezahlen.