Wenn Sie als Arbeitnehmer/in bei einem Arbeitgeber in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchschnittlich mindestens 8 Stunden pro Woche arbeiten, sind Sie obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. Geben Sie Ihre Erwerbstätigkeit definitiv oder vorübergehend auf (zum Beispiel bei längerem unbezahltem Urlaub) oder reduzieren Sie Ihre Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden pro Woche, erlischt nach Ablauf der sog. Nachdeckungsfrist von 31 Tagen auch Ihr NBU-Versicherungsschutz (zum Begriff der Nachdeckungsfrist siehe "Wann beginnt und wann endet die Abredeversicherung"). Mit einer Abredeversicherung können Sie diesen NBU-Versicherungsschutz über die Nachdeckungsfrist hinaus um insgesamt 6 Monate verlängern und kommen damit weiterhin in den vollen Genuss der entsprechenden Versicherungsleistungen nach den Bestimmungen des schweizerischen Unfallversicherungsgesetzes (UVG) (falls Ihr bisheriger Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat) bzw. des liechtensteinischen Unfallversicherungsgesetzes (UVersG) (falls Ihr bisheriger Arbeitgeber seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat).
Falls Sie Ihre Erwerbstätigkeit definitiv oder vorübergehend aufgeben (zum Beispiel bei längerem unbezahltem Urlaub) oder Ihre Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden pro Woche reduzieren, können Sie mit der Abredeversicherung den Unfallversicherungsschutz für Nichtberufsunfälle gemäss UVG (Schweiz) bzw. UVersG (Fürstentum Liechtenstein) um insgesamt 6 Monate verlängern.
Waren Sie als Arbeitnehmer/in über Ihren (bisherigen) Arbeitgeber bei Zurich obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert? Dann können Sie bei Zurich auch die Abredeversicherung abschliessen. Der Abschluss erfolgt online auf zurich.ch. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie eine E-Mail mit einer Versicherungsbestätigung und der Rechnung. Die Prämie ist spätestens am letzten Tag der Nachdeckungsfrist (siehe "Wann beginnt und wann endet die Abredeversicherung") einzuzahlen. Nur wenn Sie innerhalb dieser Frist bezahlen, ist die Abredeversicherung gültig abgeschlossen.
Wenn Sie die Abredeversicherung verlängern wollen, müssen Sie sie erneut online abschliessen und die Prämie vor Ablauf der bestehenden Abredeversicherung bezahlen. Die gesamte Dauer der Abredeversicherung darf 6 Monate nicht überschreiten.
Die rechtzeitig abgeschlossene Abredeversicherung beginnt unmittelbar nachdem der obligatorische NBU-Versicherungsschutz über den Arbeitgeber endet, also am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (sog. Nachdeckungsfrist).
Die Abredeversicherung endet mit Ablauf der ausgewählten Laufzeit, in jedem Fall aber nach maximal 6 Monaten oder mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis von mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem schweizerischen oder liechtensteinischen Arbeitgeber. Die allenfalls zu viel bezahlte Prämie wird nicht zurückerstattet. Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und beim Wegzug ins (übrige) Ausland bleibt der Versicherungsschutz der Abredeversicherung während der gewählten Laufzeit in Kraft.
Ende des Lohnanspruches: | 20.04. |
Ende der Nachdeckungsfrist, d.h. des NBU-Versicherungsschutzes über den bisherigen Arbeitgeber (31 Tage später): |
21.05. |
Beginn Abredeversicherung: | 22.05. |
Laufzeit Abredeversicherung: | 4 Monate |
Ende Abredeversicherung: | 21.09. |
Die Abredeversicherung ruht, solange Sie durch die Militärversicherung versichert sind (z. B. während eines Wiederholungs- oder eines Zivilschutzkurses). Die Dauer der Abredeversicherung verlängert sich dann entsprechend. Gerne können wir Ihren Unterbuch auf der Versicherungsbestätigung vermerken – vorausgesetzt, dass Sie uns den Unterbruch melden.
Die Prämie beträgt CHF 40 pro ganzen oder angefangenen Versicherungsmonat (falls Ihr bisheriger Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat) bzw. CHF 45 (falls Ihr bisheriger Arbeitgeber seinen Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat).
Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der NBU-Versicherung (wenn die durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit unter 8 Stunden fällt) müssen Sie Ihre Krankenkasse über das Ende der NBU-Versicherungsdeckung nach UVG informieren, um abzuklären, ab wann die Unfalldeckung wieder in der Krankenversicherung einzuschliessen ist.
Sind Sie arbeitslos und erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Arbeitslosigkeitsentschädigung (ALE), sind sie automatisch bei der SUVA gegen Unfall versichert und der Anspruch auf eine Abredeversicherung entfällt.
Da im Fürstentum Liechtenstein auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung als Lohn gelten, bleiben Sie während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigungen weiterhin über den bisherigen Arbeitgeber gegen Nichtberufsunfälle versichert, sofern die Arbeitslosenentschädigung mindestens 50% des Verdienstes vor der Arbeitslosigkeit beträgt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitslosenamt innerhalb der 31-tägigen Nachdeckungsfrist die Arbeitslosigkeit anerkennt. Andernfalls empfehlen wir den Abschluss einer Abredeversicherung.
Bitte melden Sie den Schaden unverzüglich elektronisch über zurich.ch. Bei Todesfällen sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.