Versichert ist eine Verschiebung oder Absage der Hochzeitsfeier(n) als Folge der nachstehenden Ereignisse (kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein solches Ereignis mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang steht, siehe Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen):
Wichtige nicht versicherte Fälle sind unter anderem die nachfolgenden – die vollständige Aufzählung finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen:
Ja, sofern die Hochzeitsfeier in Europa stattfindet. Relevant ist die geografische Zugehörigkeit zum Kontinent Europa. Versichert sind somit Hochzeitsfeiern in sämtlichen zum europäischen Kontinent zählenden Staaten, ohne deren Überseegebiete. Der Geltungsbereich endet im Osten mit dem europäischen Teil der Türkei, Aserbeidschan, Armenien und Georgien sowie mit dem Gebirgskamm des Ural.
Die Hochzeitsversicherung übernimmt die bei einer Annullation vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zu CHF 20'000. Darunter fallen auch vergeblich geleistete Anzahlungen. Beispiele von Kosten, die übernommen werden, sind: Reservationsgebühren für die Location, Anzahlungen für Blumenschmuck, Torten oder Verkehrsmittel, eine vertraglich vereinbarte Mindestkonsumation im Restaurant oder eine Honoraranzahlung für den Fotografen. Nicht gedeckt sind hingegen z.B. die Kosten für das Hochzeitskleid oder von den Gästen selbst bezahlte Übernachtungskosten.